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   KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22 Vollz   

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KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22 Vollz (https://dejure.org/2022,41859)
KG, Entscheidung vom 04.10.2022 - 5 Ws 31/22 Vollz (https://dejure.org/2022,41859)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2022 - 5 Ws 31/22 Vollz (https://dejure.org/2022,41859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des Mitglieds; Kontrollfunktion des Vollzugsbeirats; Abberufung aus wichtigem Grund; Kritik an den zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen als von der Meinungsfreiheit gedeckte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Abberufung von Mitgliedern des Berliner Vollzugsbeirats wegen Meinungsverschiedenheiten über Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen, die an dem grundrechtlichen Schutz nicht in gleicher Weise teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, juris Rn. 12, m.w.Nachw.), sind Meinungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, juris Rn. 11, m.w.Nachw.).

    Den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen Meinungen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a.a.O.).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, juris Rn. 18).

    Auch dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022, a.a.O.).

    Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist außerdem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Die Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn Meinungsäußerungen untersagt oder mit Strafe belegt werden, sondern bereits dann, wenn an eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - [BVerfGE 86, 122 ff.], juris Rn. 20, für eine als Begründung für das Absehen von einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis angeführte Meinungsäußerung eines Berufsschülers in einer Schülerzeitung).

    Angesichts dieser nachteiligen Rechtsfolge kann sich die Senatsverwaltung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Betroffenen unbenommen bleibe, ihre Auffassung weiterhin zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, a.a.O.).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    a) Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 11, m.w.Nachw.).

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 ? 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017, a.a.O., juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.).

  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil es - was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 8, m.w.Nachw.) - an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlte.

    a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 25, m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    (a) Auf der Stufe der Normauslegung und -anwendung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - [BVerfGE 93, 266 ff. - "Soldaten sind Mörder"], juris Rn. 118).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen, die an dem grundrechtlichen Schutz nicht in gleicher Weise teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, juris Rn. 12, m.w.Nachw.), sind Meinungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, juris Rn. 11, m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 u. a. -, juris Rn. 18, m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Die auf dieser Basis erlassenen Verwaltungsvorschriften, welche eine Abberufung unter der Voraussetzung eines "wichtigen Grundes" und unter Einräumung eines Ermessensspielraums eröffnen, unterliegen keiner eigenständigen gerichtlichen Auslegung, wie dies bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen der Fall ist, sondern wirken sich im Einzelfall lediglich ermessenslenkend aus; entscheidend ist dabei, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. April 2021 - V ZR 147/19 -, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 ? 4 VAs 34/12 -, juris Rn. 9, und vom 3. Juni 2011 ? 9 U 173/10 -, juris Rn. 10; Arloth, a.a.O., § 115 Rn. 14; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschnitt P Rn. 83; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 46; jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19

    A) Die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze

    Auszug aus KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22
    Die auf dieser Basis erlassenen Verwaltungsvorschriften, welche eine Abberufung unter der Voraussetzung eines "wichtigen Grundes" und unter Einräumung eines Ermessensspielraums eröffnen, unterliegen keiner eigenständigen gerichtlichen Auslegung, wie dies bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen der Fall ist, sondern wirken sich im Einzelfall lediglich ermessenslenkend aus; entscheidend ist dabei, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. April 2021 - V ZR 147/19 -, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 ? 4 VAs 34/12 -, juris Rn. 9, und vom 3. Juni 2011 ? 9 U 173/10 -, juris Rn. 10; Arloth, a.a.O., § 115 Rn. 14; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschnitt P Rn. 83; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 46; jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 12.01.2005 - 1 Ws 416/04

    Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen lediglich als Hinweise für

  • KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05

    Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans

  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

  • KG, 16.07.2012 - 4 VAs 34/12

    Strafvollstreckung: Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

  • KG, 16.06.2021 - 5 Ws 11/21

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Berliner Strafvollzug:

  • KG, 28.04.2000 - 5 Ws 754/99

    Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zur

  • KG, 03.06.2011 - 9 U 173/10

    Amtshaftung: Sturz eines von einem Fahrradweg gegen einen Abspannmast geratenden

  • OLG Stuttgart, 03.02.1986 - 4 Ws 21/86
  • OLG Frankfurt, 29.06.1977 - 3 Ws 261/77
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

  • KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19

    Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene

  • OLG Frankfurt, 10.07.1978 - 3 Ws 276/78
  • VG Berlin, 05.03.1980 - 1 A 361.79
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